Produkthaftung bei fehlerhafter Ware – so bekommen Sie Ihr Recht

AGBs, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind genauso zu beachten wie die rechtlichen Grundlagen (Bild: © eccolo - Fotolia.com)
AGBs, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind genauso zu beachten wie die rechtlichen Grundlagen (Bild: © eccolo - Fotolia.com)
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Funktioniert ein Produkt nicht fehlerfrei, kann das mitunter gefährliche Folgen haben. Welche Möglichkeiten gibt es für den Verbraucher, vom Hersteller für diese entschädigt zu werden?

Hat ein Käufer unwissentlich ein defektes Gerät erworben, so greift die Mängelhaftung oder sogenannte Gewährleistung. Sie verpflichtet den Hersteller, das Produkt zurückzunehmen oder dem Konsumenten einen Teil des Kaufpreises zu erstatten. Neben diesen Ansprüchen, die das Gerät selbst betreffen, ist jedoch auch die Frage nach der Haftung für Folgeschäden interessant. Schließlich hat der Käufer nicht nur Geld eingebüßt – möglicherweise wurde durch das fehlerhafte Produkt sogar ein Unfall im Haushalt verursacht. Besonders relevant sind diese Fragen bei elektronischen Haushaltsgeräten, der Weißen Ware. Nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der Hersteller für Schäden, die durch sein fehlerhaftes Produkt entstehen. Auch Elektrizität zählt zu den Produkten im Sinne dieses Gesetzes.

Praxisbeispiel: Eine erst sechs Monate alte Waschmaschine verursachte einen Kellerbrand, woraufhin der Besitzer den Hersteller auf Schadenersatz verklagte. Das Gericht gab ihm recht: Da es sich um ein fast neues, auf lange Nutzungsdauer ausgelegtes Produkt handelte, muss davon ausgegangen werden, dass es bereits bei der Lieferung nicht in einem fehlerfreien Zustand war.

Anwendung

Schlimmer als Sachschäden ist die Situation jedoch, wenn Menschen zu Schaden kommen. Wird durch den Fehler eines Produkts der Körper oder die Gesundheit einer Person verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 1 ProdHaftG). Diese Regelung umfasst keine Schäden an dem mangelhaften Produkt selbst, sondern die von ihm verursachten Verluste an Personen oder anderen Gegenständen. Dabei ist es irrelevant, ob die Beschädigungen dem Käufer des Produkts oder fremden Personen zugefügt wurden: Der Hersteller haftet für die Sicherheit seiner Ware gegenüber jedermann.

Allerdings gilt dies nur, wenn das Produkt willentlich an andere überlassen wurde. Ein Autodieb kann also keine Ansprüche erheben, wenn bei einem Unfall der Airbag des gestohlenen Wagens nicht funktioniert. Grundvoraussetzung für die Produkthaftung ist das Vorliegen eines Fehlers an der Ware. Von einem solchen kann dann gesprochen werden, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände zum Zeitpunkt seines Verkaufs erwartet werden kann. Nur weil jedoch zu einem späteren Zeitpunkt ein verbessertes Nachfolgeprodukt auf den Markt kommt, sind deshalb nicht dessen Vorgänger automatisch fehlerhaft.

Wer haftet?

Nicht nur der Hersteller einer fehlerhaften Ware kann im Schadensfall in die Pflicht genommen werden. Auch der Produzent eines Teilprodukts oder des Grundstoffes kann haftbar gemacht werden, ebenso wie dessen Importeur. Wenn sich kein Hersteller mehr ausfindig machen lässt, muss unter Umständen sogar der Lieferant haften. Es kann also geschehen, dass mehrere Personen für den Schaden ersatzpflichtig sind. In diesem Falle haften sie als Gesamtschuldner, es sei denn, der Fehler lässt sich eindeutig auf den Hersteller des Endprodukts zurückführen.

Für den Geschädigten hat dies den Vorteil, dass er die gesamte Schadenshöhe bei einem der Schuldner einfordern und sich somit denjenigen aussuchen kann, der am zahlungskräftigsten erscheint. Zu beachten sind der Haftungshöchstbetrag (85 Millionen Euro bei Personenschäden) und die Selbstbeteiligung bei Sachschäden. Zudem kann die Haftung wie im Allgemeinen Zivilrecht bei Vorliegen eines Mitverschuldens gemindert werden.

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