Testregeln der guten fachlichen Praxis

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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Dezember 2014 gemeinsam mit Testorganisationen einige Standards für Produkttests entwickelt. Im Sinne der Verbraucher solle also sichergestellt werden, dass niemand auf Testergebnisse Einfluss nimmt oder sie manipuliert.

Testregeln

Damit reagierte Bundesverbraucherschutzminister Heiko Maas darauf, dass somit das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund von Manipulationen und schlechten Testverfahren schwindet. Auch der Auerbach Verlag mit seinen verschiedenen Medienangeboten fühlt sich diesen Testregeln der guten fachlichen Praxis verpflichtet. Diese sind im Folgenden:

Transparenz und Unabhängigkeit

I. Die Identität des Auftraggebers eines Tests wird offengelegt und muss klar erkennbar sein.

II. Die Identität des Testveranstalters, seine Eigentümerstruktur und die Zusammensetzung seiner Einnahmequellen sowie die Grundzüge seines Geschäftsmodells werden offengelegt. Beziehungen und Verbindungen der Eigentümer und des Testveranstalters zu Herstellern und Anbietern von getesteten Produkten und Dienstleistungen werden also in vollem Umfang transparent gemacht.

III. Die Unabhängigkeit des Testveranstalters und der von ihm beauftragten Prüfinstitutionen wird gewährleistet. Insbesondere sollen also keine Vorteile angenommen werden, die den Anschein erwecken können, die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit zu beeinträchtigen. Werden Vorteile angenommen, müssen sie dementsprechend vollständig offengelegt werden.

IV. Die Verantwortung des Testveranstalters gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern verlangt, dass somit die Testergebnisse und deren Veröffentlichungen nicht durch wirtschaftliche Interessen des Testveranstalters selbst, seiner Eigentümer, der von ihm beauftragten Prüfinstitute oder Dritter beeinflusst werden. Gestattet also ein Testveranstalter die Werbung mit seinen Testergebnissen, Marken oder sonstigen Kennzeichen, so sind dementsprechend die Bedingungen für die Gestattung einschließlich der Entgelte offenzulegen.

V. Die Redaktion der Testberichterstattung wird vom Anzeigenbereich so getrennt, dass jede Einflussnahme ausgeschlossen ist.

Durchführung von Tests

VI. Bei vergleichenden Tests wird über die Auswahlkriterien für die in den Test einbezogenen Produkte und Dienstleistungen informiert.

VII. Über die Art und Weise der Beschaffung eines Prüfmusters wird informiert.

VIII. Die Tests werden sachkundig durchgeführt. Die Testkriterien, Testmethoden, Testverfahren sowie Testurteile müssen vertretbar also diskutabel sein (BGH Urteil vom 9.12.75 VI ZR 157/73 und BGH Urteil vom 10.3.87 VI ZR 144/86) sein.

IX. Die angewandten Testmethoden werden unter Bezugnahme auf ihre wissenschaftlichen und rechtlichen Grundlagen veröffentlicht.

X. Subjektive Testverfahren werden durch geeignete Maßnahmen soweit möglich objektiviert.

XI. Das Testziel muss klar erkennbar sein. Die Bewertungskriterien dürfen also in Hinblick auf das Testziel nicht fachfremd sein. Der Testveranstalter informiert dann darüber, wie die Bewertungskriterien festgelegt worden sind, insbesondere welche Prämissen ihrer Auswahl und Gewichtung zugrunde gelegt wurden

XII. Die Testkriterien, die Testmethoden, das Testverfahren und das Testurteil müssen jedenfalls transparent und für unbeteiligte Dritte nachvollziehbar sein.

Information der Anbieter

XIII. Der Testveranstalter informiert die Anbieter der getesteten Produkte und Dienstleistungen vor der Veröffentlichung des Tests über die Testergebnisse, die angewandten Testkriterien, Testmethoden und Testverfahren, nicht aber über die Bewertung der getesteten Produkte und Dienstleistungen. Er gibt ihnen Gelegenheit zur Kommentierung der Testergebnisse, angewandten Testmethoden und Testverfahren.

Bildquelle:

  • Überuns_buegeleisen_Startbild: © Auerbach Verlag