
Marder im Haus: Der akute Befall der Nager eines Objekts stellt nach einem Gerichtsurteil einen Sachmangel dar.
Wer eine Immobilie verkaufen möchte, muss den Käufer über Sachmängel des Objekts informieren. Das betrifft sogenannte versteckte Mängel, die der Erwerber von sich aus gar nicht erkennen kann. Der akute Befall eines Hauses durch Marder gehört zu dieser Art von Sachmängeln. Das teilt der Infodienstes Recht und Steuern der LBS mit und beruft sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm. Nicht erwähnt werden muss dagegen ein Jahre zurückliegender Besuch vom Marder im Haus.
Der Fall: Marder im Haus
Im konkreten Fall erstand ein Käufer für 110000 Euro eine Wohnung in einem Fünf-Familienhaus am Rande der Stadt Hagen. Sieben Jahre vor Vertragsabschluss hatten Marder – hundeartige Raubtiere – das Objekt befallen, so dass die Gemeinschaft Schutzmaßnahmen in Auftrag geben musste. Ein Jahr vor Vertragsabschluss war erneut ein Marder aufgetreten. Dieses Mal allerdings nur in einer bestimmten Wohnung und nicht in der gesamten Anlage. Der Käufer hatte von beiden Fällen nichts erfahren und forderte deswegen 20000 Euro, um seinen Anteil an ausstehenden Arbeiten zum Marderschutz bezahlen zu können.
Das Urteil
Die Richter des Zivilsenat vom Oberlandesgericht Hamm befanden, dass ein aktueller Marderbefall tatsächlich einen Sachmangel darstelle und Schadenersatzforderungen begründen könne. Hier aber liege der gravierende Fall bereits lange zurück und beim späteren Fall sei den Verkäufern nicht nachzuweisen, dass sie überhaupt davon gewusst hätten. Deswegen gingen die Erwerber leer aus.
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