
Besonders dort, wo das Lüften über Fenster nicht ausreicht, kann zusätzlich der Einsatz mobiler Luftreiniger erfolgen. Eine neue Richtlinie formuliert nun Anforderungen an diese Geräte.
Ein kontinuierlicher Luftaustausch gewährleistet die höchste Raumluftqualität berichtet der VDI e.V.. Idealerweise werde der Austausch über eine festinstallierte, meist zentral gesteuerte raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) sichergestellt. Doch in Wohninnenräumen, an Schulen oder in Kindertageseinrichtungen sind diese Anlagen wirklich nur die Ausnahme. Dort sollte regelmäßig über Fenster gelüftet werden, um „verbrauchte“ Raumluft gegen „frische“ Zuluft von außen auszutauschen.
Mobile Luftreiniger helfen
Besonders dort, wo das Lüften über Fenster nicht ausreicht, kann zusätzlich eine Unterstützung der Virenreduktion über die Installation einfacher Zu-/Abluftanlagen oder den Einsatz mobiler Luftreiniger erfolgen, meldet der der Verband nun in einer Mitteilung. Mobile Luftreiniger würden jedoch keinen Ersatz für das Lüften über Fenster darstellen, da kein Luftaustausch erfolge. Sie seien trotzdem eine sinnvolle Ergänzung, da sie Viren aus der Luft herausfiltern.
Eine geplante Richtlinie beschreibt Anforderungen an mobile Luftreiniger, mit denen eine effektive Verringerung der Virenlast in Innenräumen erreicht werden soll. Im Fokus steht die Reinigungsleistung gegenüber SARS-CoV2 und ähnlichen Viren. Behandelt werden ausschließlich Geräte, bei denen die Reinigung innerhalb des Gerätes durch Filtration, UV-C-Strahlung, Ionisation oder Plasma erfolgt. Nicht behandelt werden dagegen Verfahren, bei denen Stoffe wie Ozon oder Ionen in die Raumluft freigesetzt werden.
Einsprüche noch möglich
Die VDI 4300 Blatt 14 E „Messen von Innenraumluftverunreinigungen – Anforderungen an Luftreiniger mit integriertem Wirkprinzip/mit Reinigungsleistung im Gerät zur Reduktion der aerosolgebundenen Übertragung von Infektionskrankheiten“ ist im September 2024 als Entwurf erschienen. Einsprüche zum Entwurf sind noch bis zum 30.11.2024 über das elektronische Einspruchsportal oder eine E-Mail an die herausgebende Gesellschaft möglich.
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