
Mit dem Start in den Oktober dürfen Gartenbesitzer wieder zur Heckenschere greifen. Denn ab dem 1. Oktober ist der sogenannte „Herbstschnitt“ erlaubt – eine Phase, in der Hecken und Gehölze umfassender gekürzt werden dürfen. ARAG-Experte Tobias Klingelhöfer erklärt, welche gesetzlichen Regelungen gelten, wann Schnittarbeiten Pflicht sind und worauf Hobbygärtner achten sollten.
Schnittverbote im Sommer
Nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist es seit 2010 bundesweit einheitlich untersagt, Hecken, Gebüsche, lebende Zäune oder andere Gehölze zwischen dem 1. März und dem 30. September stark zurückzuschneiden oder gar auf den Stock zu setzen. Damit soll die Brutzeit der Vögel geschützt werden. Erlaubt sind in dieser Zeit lediglich leichte Form- und Pflegeschnitte. Ausnahmen gelten für Bäume im Haus- oder Kleingarten – allerdings nur, wenn keine Vögel darin nisten.
Rückschnitt nur unter bestimmten Bedingungen
Grundsätzlich dürfen Bäume in Privatgärten ganzjährig beschnitten oder gefällt werden. Doch viele Gemeinden haben eigene Baumsatzungen, die zusätzliche Genehmigungen erfordern. Zudem gilt: Befindet sich ein Vogelnest im Baum, greift erneut der Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes – der Baum darf dann nicht angerührt werden.
Wann der Schnitt sogar Pflicht wird
In manchen Fällen besteht sogar eine Pflicht zum Rückschnitt. Das gilt etwa dann, wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist, beispielsweise durch eine instabile Hecke, die nach einem Sturm auf einen Gehweg zu kippen droht. Auch Wohnungseigentümergemeinschaften können verpflichtet sein, Hecken oder Sträucher zurückzuschneiden, wenn dies in einer Teilungserklärung oder durch Sondernutzungsrechte festgelegt ist. Der Bundesgerichtshof entschied in einem Fall (Az.: V ZB 130/09), dass zu hoch gewachsene Pflanzen gekürzt werden müssen, wenn dies von den Miteigentümern verlangt wird. Auch hier gilt jedoch: Der Rückschnitt darf nur in der erlaubten Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar erfolgen.
Heckenhöhe und Nachbarschaftsrecht
Neben Naturschutz- und Eigentumsrecht spielt auch das Nachbarrecht eine Rolle. Es regelt in den Bundesländern unterschiedlich, wie hoch Hecken wachsen dürfen und welchen Mindestabstand sie zur Grundstücksgrenze einhalten müssen. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: V ZR 185/23) zeigt, dass diese Regeln bis ins Detail gehen: In Hessen etwa gilt für Gehölze über zwei Meter Höhe ein Mindestabstand von 75 Zentimetern zur Grundstücksgrenze. Im konkreten Fall durfte eine bis zu sieben Meter hohe Bambushecke weiterwachsen, weil sie diesen Abstand einhielt.
Für Gartenbesitzer gilt:
Ab Oktober ist der ideale Zeitpunkt, um Hecken und Gehölze umfassend zurückzuschneiden. Dennoch sollten gesetzliche Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz, mögliche kommunale Satzungen sowie die Nachbarrechtsgesetze des jeweiligen Bundeslandes beachtet werden. Im Zweifel lohnt sich ein kurzer Blick in die örtlichen Vorschriften – so lässt sich Ärger mit Behörden oder Nachbarn vermeiden.
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