Streit am Gartenzaun landet immer wieder vor Gericht

Wenn der Frühling die ersten Sonnenstrahlen auf die Erde schickt, wollen die meisten Menschen raus in die Natur. Und jene, die zudem über einen Gartenzugang verfügen - ob als Eigentümer oder Mieter - haben oft ganz besondere Pläne. Doch nicht selten kommt mit der Freude auch der Streit - beispi

Rund um den Streit am Gartenzaun hat der Infodienst Recht und Steuern der LBS neun Urteile deutscher Gerichte gesammelt. Lesen Sie im Folgenden eine Zusammenfassung:

Mobiles Spielhaus vor Gericht

Unter die Rubrik „harmlos“ fällt es, wenn Eltern für ihre Kinder im Garten ein mobiles Spielhaus aufstellen. Eine solche „Immobilie“ kann keinesfalls als bauliche Veränderung bezeichnet werden, denn sie ist normalerweise nicht fest im Boden verankert und auf Dauer angelegt. „Die Grenzen des objektiv Erträglichen“, so das Amtsgericht Flensburg (Aktenzeichen 69 C 41/15) seien hier nicht überschritten. Selbstverständlich kämen bei einem jederzeit abbaubaren Spielhaus auch keine nachbarrechtlichen Normen wie Grenzabstände in Betracht.

Baum nicht ohne Zustimmung fällen

Wenn im Garten einer Eigentümergemeinschaft ein großer Baum gefällt werden soll, dann kann die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich sein. Das ist zumindest dann so, wenn das Verschwinden des Baumes eine optische Veränderung des Gartens zur Folge haben würde. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 53 S 69/15) urteilte im Falle einer 90-jährigen Roteiche mit einer Höhe von 28 Metern entsprechend. Der Baum habe einen „prägenden Charakter“ für die ganze Anlage. Er sei auch nicht so krank gewesen, dass er eine Gefahr für die Bewohner dargestellt habe.

Fristlose Kündigung wegen Hundekot

Wenn ein Mieter seinen Hund gelegentlich in den Gemeinschaftsgarten lässt, sollte das Tier hier nicht regelmäßig sein Geschäft verrichtet. Ein Hausbewohner mit einem mittelgroßen Mischling hielt sich nicht daran. Auch eine Abmahnung, den Hundekot zu entfernen, beeindruckte ihn nicht. Deswegen bestätigte das Amtsgericht Steinfurt (Aktenzeichen 4 C 171/08) die fristlose Kündigung des Mieters. Der Hausfrieden sei durch dieses Verhalten nachhaltig gestört worden, hieß es in dem Urteil.

Fäkalgerüche stören Hausfrieden

Was für ein Tier gilt, das gilt erst recht für den menschlichen Mitbewohner. Eigentlich sollte für jeden zivilisierten Zeitgenossen eine Selbstverständlichkeit, sich nicht im Gemeinschaftsgarten zu erleichtern. Doch ein Mieter in Nordrhein-Westfalen sah das anders. Der Mann pinkelte regelmäßig auf der Fläche vor seiner Erdgeschosswohnung in einen Eimer. Für das Amtsgericht Köln (Aktenzeichen 210 C 398/09) war die Sachlage klar. Solch ein Verhalten sei niemandem zuzumuten, weswegen die fristlose Kündigung rechtmäßig war.

Privatpool nicht erlaubt

Zum Streit am Gartenzaun kam es auch um den Plan von Wohnungseigentümern, im Bereich ihrer Terrasse (Sondereigentum) eine eine 4,5 mal 5,5 Meter große Baugrube für einen  Swimmingpool auszuheben. Die Miteigentümer waren davon gar nicht angetan und untersagten das. Sie erhielten volle Unterstützung vom Amtsgericht München (Aktenzeichen 484 C 5329/15). Das Sondernutzungsrecht bestehe lediglich an der Gartenoberfläche und nicht an dem darunter liegenden Erdreich, hieß es in dem Urteil. Eine Ausnahme stellte lediglich das Einbringen von Pflanzen ohne allzu tiefe Wurzelbildung dar.

Meldepflicht für Gartenbrunnen

Es wird nicht allzu oft vorkommen, dass Grundstücksbesitzer einen eigenen Brunnen bohren wollen. Ein Bürger in Rheinland-Pfalz plante das für seinen Vorgarten, geriet aber mit der Verwaltung in Streit. Die forderte erstens ein Einreichen der Pläne zur anschließenden Genehmigung und zweitens setzte sie eine Gebühr in Höhe von 100 Euro für den Bescheid fest. Das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 4 K 767/09.NW) bezeichnete es als korrekt, dass die Brunnenbohrung den Behörden angezeigt werden müsse. Wenn allerdings dem Vorhaben nichts entgegenstehe, dann müsse die Erlaubnis kostenfrei erfolgen.

Biotonne ist Pflicht

Wer ein ausreichend  großes Grundstück besitzt, kann seine Bioabfälle selbst kompostieren. So kommt er nach einiger Zeit in den Genuss von „selbstproduziertem“ Erdreich. Doch wenn er gleichzeitig keine Abfallentsorgungsgebühren für den Biomüll mehr bezahlen möchte, dann reicht nicht einfach die Behauptung aus, Eigenkompostierer zu sein. Das Verwaltungsgericht Neustadt (Aktenzeichen 4 K 12/16.NW) urteilte am Beispiel einer fünfköpfigen Familie, die vollständige Verwertung der Abfälle müsse ausreichend dargelegt werden. Bis das geschehen sei, müsse die Jahresgebühr für die Biotonne in Höhe von knapp 30 Euro beglichen werden

Regenwasser darf in Gartenteich

Das Regenwasser vom Dach zu sammeln und in den Gartenteich fließen zu lassen, scheint auf Anhieb kein großes rechtliches Problem zu sein. Dennoch kam es rund um diese Fragestellung zum Rechtsstreit zwischen einem Grundstücksbesitzer und den Behörden. Die Verwaltung forderte von dem Bürger, seine Dachflächenentwässerung an den bestehenden Mischwasserkanal anzuschließen – sowohl für das Schmutz- als auch für das Niederschlagswasser. Das Verwaltungsgericht Arnsberg (Aktenzeichen 14 K 1706/09) sah die Angelegenheit differenzierter. Es gebe eine gesetzliche Möglichkeit, von der Abwasserüberlassungspflicht befreit zu werden.

Keine Mietminderung wegen Ausblick

Ein schöner Ausblick gehört nicht zwangsläufig zu einer Mietsache. Diese Erfahrung musste ein Mieter machen, der den Streit am Gartenzaun zum Prozess gegen seinen Wohnungseigentümer erhob. Anlass war eine Holzwand, die der Nachbar an der Grundstücksgrenze errichtet hatte. Sie verschlechtere die Aussicht von der Wohnung aus dramatisch, weswegen der Eigentümer für eine Entfernung sorgen müsse. Das Landgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 9 S 236/11) schloss sich dem nicht an. Wenn die Aussicht nicht ausdrücklich Gegenstand des Mietvertrages sei und sich damit auf den Mietpreis auswirke, spiele das keine Rolle. Ansonsten gebe es keinen Anspruch auf einen ungestörten Blick in Richtung Nachbargarten.

 

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